Stiftungen
Steuerersparnis 150.000 EUR bei Gründung einer Stiftung
Die gemeinnützige Stiftung
Viele Leute glauben, dass Stiftungen nur für Großunternehmen sinnvoll sind. Die Regierung hat vor nicht allzu langer Zeit die steuerlichen Möglichkeiten deutlich verbessert, sodass Privatpersonen oder Firmen mit einem Steuersatz von 48% Stiftungen gründen können.
Der Stifter überträgt einen Betrag in eine unselbständige Stiftung
- der Stifter erhält auf seinen Betrag 100% steuerlichen Abzug
Die Stiftung erwirtschaftet Erträge, die sich wie folgt aufteilen:
- 1/3 der Erträge fließen gemeinnützigen Zwecken zu
- 1/3 der Erträge gehen in den Vermögensstock als Werterhaltungsrücklage
- 1/3 der Erträge erhält der Stifter auf Antrag als Versorgungsleistung
Was ist eine unselbständige Stiftung
Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung kann die unselbständige Stiftung nicht selbst im Rechtsverkehr auftreten. Die Vermögenswerte werden durch den Stifter auf einen Stiftungstreuhänder übertragen mit der Festlegung, dass die übertragenen Werte dauerhaft zur Verfolgung des vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen sind. Die unselbständige Stiftung wird durch Abschluss eines Stiftungstreuhandvertrages errichtet.
Wesentliche Merkmale einer unselbständigen Stiftung
- keine gesetzliche Regelung
- keine Mindestausstattung erforderlich
- nicht anerkennungspflichtig
- laufende Kontrolle durch Finanzamt, keine Stiftungsaufsicht
- treuhänderische Verwaltung
- für die Vermögensanlage gibt es keine gesetzliche Regelung
Sonderausgabenabzug
5% vom Gesamtbetrag der Einkünfte oder, bei Selbständigen und Gewerbetreibenden, wahlweise 2o/oo (Promille) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, wobei der höhere Betrag maßgeblich ist.
Zusätzlich können bis zu Euro 20.450,-- jährlich für Zuwendungen/(Ehepartner) als Sonderausgaben zu 100% p.a. geltend gemacht werden.
Weitere bis zu Euro 307.000,-- können im Gründungsjahr einer Stiftung als Sonderausgaben zu 100% steuerwirksam eingezahlt werden. Dieser Höchstbetrag kann auf Antrag wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig gleichmäßig oder unterschiedlich verteilt auf das Jahr der Zuwendung und die nachfolgenden neun Jahre geltend gemacht werden.
Stiftung - für bis zu 5 Generationen Familienversorgung
Dem Stifter kann auf Antrag Unterhalt gewährt werden. Die Dauer für eine Übertragung an nächste Angehörige kann gem. § 58 Nr. 5 AO der Stifter selbst bestimmen.
Nutzen für den Stifter
- einmalige gemeinnützige Investition auf dem Markt
- bis zur Hälfte des Stiftungskapitals erhält der Stifter zurück
- einzige Anlageform die den eigenen Namen trägt
- Name wirkt über das eigene Leben des Stifters hinaus
- etwas Gutes tun mit einem Minimum an Aufwand
- Ergänzung der eigenen Versorgung und der Versorgung der nächsten Angehörigen
- eintragungsfähig auf Lohnsteuerkarte
- Reduzierung der Einkommensteuervorauszahlung
Unterlagen für den Stifter
- Stiftungsbeitritt
- Zuwendungsbestätigung = vorläufige Verlustbescheinigung
- Urkunde
- Jährlicher Geschäftsbericht
- Jährliche Zuwendung
Die Vermögensverwaltung Grundsätze:
- dauerhafte Werterhaltung des Vermögensstocks
- Sicherstellung der laufenden Erträge
- langfristige Ausrichtung der Anlagestrategie
- kein kurzfristiges spekulatives Trading
- Einhaltung der Anlagerichtlinien
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Steuern sparen, Unterstützung bei der Stiftungsgründung, gemeinnützige Stiftung, Sonderausgabenabzug, Satzung Stiftung, Familienversorgung, Erbschaftsverwaltung, Nachlass in Stiftung einbringen
